Eltern müssen ihre Kinder an einer staatlichen Grundschule oder einer anerkannten Ersatzschule anmelden. Außerdem kann gegen sie ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € pro Kind verhängt werden, wenn die Kinder vom Unterricht fernbleiben.
Ein Elternpaar weigerte sich, seine beiden Kinder im schulfähigen Alter einzuschulen. Es vertrat die Ansicht, dass das Lernen im ganz normalen Leben stattfinde – am besten in familiärer Umgebung, sodass jedes Kind in seinem Tempo lernen könne. Ihre lebens- und weltanschaulichen Überzeugungen sowie ihre pädagogischen Grundsätze erlaubten es nicht, die Kinder dem Lernstoff an einer Schule auszusetzen. Das gelte sowohl für staatliche als auch für Privatschulen. Deshalb wollten die Eltern ihre Kinder selbst unterrichten.
Doch für diesen Weg fanden sie bei den Schulbehörden kein Gehör. Das Regierungspräsidium Tübingen verpflichtete die Eltern, die schulpflichtigen Kinder zum Schulbesuch anzumelden und dafür zu sorgen, die Schule regelmäßig zu besuchen. Für den Fall der Nichtbeachtung der Verfügung wurde ein Zwangsgeld angedroht und die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Dagegen setzten sich die Eltern zur Wehr.
Doch das Verwaltungsgericht Sigmaringen bestätigte den Sofortvollzug und das Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 €. Die Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder an einer staatlichen Grundschule oder einer anerkannten Ersatzschule anzumelden. Außerdem müssen sie dafür sorgen, dass die Kinder am Unterricht und den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen. Kommen sie dem nicht nach, ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 1.000,00 € je Kind angemessen (VG Sigmaringen, Urteil vom 24.1.2012, 4 K 3901/09 und 4 K 33/12 ).
Fitness-Studios: Auch 24-Monats-Erstverträge sind außerordentlich kündbar
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Lange Erstlaufzeiten sind erlaubt. Einschränkungen des Kündigungsrechts sind aber nur bedingt zulässig!
Sie kennen das: Mit guten Vorsätzen ins Fitness-Studio gegangen und mit einem Vertrag für die nächsten zwei Jahre wieder herausgekommen. Möglichst noch ohne jede Möglichkeit zur vorzeitigen Kündigung. Ist das rechtlich eigentlich einwandfrei? Ja, wenn es um die zwei Jahre geht. Nein, wenn es gar keine Kündigungsmöglichkeiten gibt. Das hat aktuell der BGH entschieden.
Konkret: Betreiber von Fitness-Studios dürfen mit ihren Kunden in vorformulierten Verträgen eine Erstlaufzeit von 24 Monaten vereinbaren. Darin liegt kein Verstoß gegen §§ 307 Abs. 1 und 309 Nr. 9 BGB. Das Verbot einer zu langen Bindung in § 309 BGB bezieht sich nach Ansicht des Gerichts nicht auf alle Dauerschuldverhältnisse. Es gilt nur für Vertragsverhältnisse über die regelmäßige Lieferung von Waren. Und für Verträge über die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen oder Werkleistungen. Der Fitness-Studio-Vertrag ist aber ein reiner Gebrauchsüberlassungsvertrag. Die Einführung und Betreuung durch Personal sind lediglich vertragliche Nebenpflichten dieses Vertrages (BGH, Urteil vom 8.2.2012, XII ZR 42/10).
Aber: Unabhängig von dieser rechtlichen Einordnung des Vertrages hat der BGH in diesem Urteil auch klargestellt, dass der Kunde immer ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hat. Eine Einschränkung dahingehend, dass dieses Recht dem Kunden nur bei Krankheit zusteht und auch nur gegen Vorlage eines ärztlichen Attests ist unzulässig. Denn es gibt auch andere Gründe, wie z.B. eine Schwangerschaft.
Wichtig für Sie als Kunde: Jede vertragliche Regelung, die das Recht der außerordentlichen Kündigung an Bedingungen knüpft, benachteiligt den Kunden unangemessen und ist deshalb unwirksam. Prüfen Sie ggf. Ihren Fitness-Studio-Vertrag darauf hin, wenn sie vorzeitig raus wollen (BGH, Urteil vom 8.2.2012, XII ZR 42/10).
Zur außerordentlichen Kündigung nach einem Facebook-Eintrag
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Ob ein Arbeitnehmer wegen negativer Äußerungen über einen Kunden seines Arbeitgebers auf Facebook gekündigt werden darf, hängt unter anderem davon ab, ob sie im öffentlichen oder über denprivaten Bereich bei Facebook nur im Freundeskreis gepostet wurden.
Eine schwangere Mitarbeiterin arbeitete als Sicherheitsmitarbeiterin im Empfangsbereich eines wichtigen Kunden ihres Arbeitgebers. Über den Kunden hatte sie sich auf ihrem privaten Facebook-Account sehr negativ geäußert und ihn unter anderem als Penner bezeichnet.
Die zuständige Stelle stimmte der außerordentlichen Kündigung trotz Mutterschutzes zu. Die Frau habe ihre Treuepflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber erheblich verletzt. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei dem Arbeitgeber unzumutbar.
Die Frau begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Kündigung.
Der Bayerische Verwaltungsgerichthof entschied, der gekündigten Arbeitnehmerin steht Prozesskostenhilfe zu. Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist nur ausnahmsweise zulässig, so bei besonders schweren Verstößen der Schwangeren gegen arbeitsvertragliche Pflichten.
Diese Voraussetzungen sind hier mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt. Denn bei der Äußerung handelt es nicht um eine öffentliche Diffamierung des Kunden, sondern um eine grundgesetzlich geschütze Meinungsäußerung.
Der Eintrag erfolgte hier über den sogenannten privaten Bereich bei Facebook nur im Freundeskreis und nicht über den öffentlichen Bereich. Der Arbeitnehmer darf – ähnlich wie im Gespräch im Kollegenkreis – davon ausgehen, dass die Äußerung nicht nach außen dringt.
Ergebnis: Die Kündigung ist wahrscheinlich unzulässig, eine Klage dagegen hat ausreichend Erfolgsaussichten und deshalb ist Prozesskostenhilfe zu gewähren (VGH München, Beschluss vom 29.2.2012, 12 C 12.264 ).
Airline darf keine Stornogebühr verlangen
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Eine Airline darf keine Bearbeitungsgebühren für stornierte oder nicht angetretene Flüge erheben. Entsprechende Regelungen im Kleingedruckten sind unwirksam.
Die AGB der Fluggesellschaft Air Berlin sahen vor, dass Kunden 25,00 € Bearbeitungsgebühr zahlen, wenn sie einen gebuchten Flug stornieren oder nicht antreten. Diese Regelung war Verbraucherschützern ein Dorn im Auge – sie klagten mit Erfolg.
Das Landgericht Berlin kippte die Stornogebühren-Klausel. Darin werden Flugkunden unangemessen benachteiligt. Denn laut Gesetz haben sie das Recht, einen gebuchten Flug zu stornieren. Diesen Anspruch haben die Fluggesellschaften zu erfüllen und dürfen dafür keine Gebühr verlangen. Schließlich handelt es sich nicht um eine Leistung der Fluggesellschaft, sondern um eine gesetzliche Verpflichtung (LG Berlin, Urteil vom 29.11.2011, 15 O 395/10 ).
Keine Daten von Ex-Mitarbeitern auf der Homepage des Arbeitgebers
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Stellt ein Arbeitgeber persönliche Daten und Fotos eines Mitarbeiters nach dessen Ausscheiden weiterhin auf der Firmen-Website bereit, verletzt er damit das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Dieser kann verlangen, dass die Daten umgehend gelöscht werden.
Ein Rechtsanwältin arbeitete in einer Steuerberater- und Anwaltssozietät. Mit ihrem Einverständnis war während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ihr Profil als Rechtsanwältin auf der Homepage der Sozietät geführt. Zudem wurde in einem News Blog der Firmen-Internetseite ihr Profil und Foto veröffentlicht, verbunden mit dem Hinweis, sie verstärke das Anwaltsteam im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht.
Nach ihrem Ausscheiden aus der Kanzlei verlangte die Anwältin von ihrem ehemaligen Arbeitgeber, ihre persönlichen Daten auf beiden Internetseiten zu löschen. Die Sozietät löschte die Daten von ihrer Homepage, nicht aber von der Website des News-Blogs. Hiergegen beantragte die Ex-Mitarbeiterin eine einstweilige Verfügung.
Mit Erfolg. Das Hessische Landesarbeitsgericht wies darauf hin, das eingestellte Profil stellt insbesondere die berufliche Qualifikation der Mitarbeiterin heraus. Dies hat werblichen Charakter. Damit wird der Eindruck erweckt, die Anwältin arbeite nach wie vor für die Kanzlei.
Scheidet der Arbeitnehmer aber aus, muss der Arbeitgeber veröffentlichte Daten des Arbeitnehmers auf der Homepage umgehend löschen (z.B. Name oder Fotos). Andernfalls verletzt er das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Denn das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an der Veröffentlichung der Daten endet mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde der Kanzlei ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,00 € angedroht (Hess. LAG, Urteil vom 24.1.2012, 19 SaGA 1480/11 ).
Zwei Wochen vor der Beurkundung müssen Sie den Text vom Notar bekommen!
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Das Landgericht Berlin hat die Kostenberechnung eines Notars wegen Pflichtverstößen bei der Beurkundung eines Wohnungskaufvertrages aufgehoben. Der Notar hatte die Zwei-Wochen-Frist vor der Beurkundung des Kaufvertrages nicht eingehalten.
In einem aktuellen Beschluss beanstandet das Landgericht einen Verstoß des Notars gegen seine Rechtspflichten. Er muss den betroffenen Verbrauchern den Text des beabsichtigten Rechtsgeschäftes zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung zu stellen. Dies hatte er hier nicht getan. Wegen unrichtiger Sachbehandlung wurde deshalb die Kostenberechnung für die Beurkundung eines Wohnungskaufvertrages aufgehoben. Die Parteien müssen das an den Notar nicht zahlen.
Beachten Sie:
Ein zu beurkundendes Rechtsgeschäft über Grundstücksgeschäfte und Verträge über das gegenwärtige Vermögen sind keine Kleinigkeit. Gerade deshalb wird es ja beurkundet. In diesem Fall müssen Sie als Rechtslaie auch Gelegenheit haben, den Inhalt z.B. eines Vertrages genau prüfen zu können. Das braucht Zeit.
Diese Zeit gewährt Ihnen die Pflicht des Notars, Ihnen den Text zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung zu stellen. So schreibt es § 17 Abs. 2a BeurkG vor. Er gilt für Geschäfte nach § 311b Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 3 BGB beurkundungsbedürftig sind. Also die genannten Grundstücksgeschäfte und Verträge über das gegenwärtige Vermögen.
Das dient Ihrem Schutz als Verbraucher. Wenn diese Pflicht verletzt wird, ist es nur recht und billig, wenn Sie nicht auch noch Gebühren für einen gegen seine Pflichten verstoßenden Notar zahlen müssen. Achten Sie also darauf, wann Sie Ihren Text vom Notar erhalten bzw. erhalten haben (LG Berlin, Beschluss vom 2.3.2012, Az. : 82 OH 124/11).
Wann genießen Sie Sonderkündigungsschutz in der Elternzeit?
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Die 8-Wochen-Frist des Sonderkündigungsschutzes während der Elternzeit berechnet sich nach dem Tag der prognostizierten Geburt. Das gilt auch dann, wenn dieser vor dem tatsächlichen Geburtstermin liegt. Sonderkündigungsschutz genießen Sie zudem nur, wenn Sie elternzeitberechtigt sind. Das ist nicht der Fall, wenn sie Elternzeit nur unter der Bedingung beantragen, teilzeitbeschäftigt zu werden und dieser Antrag abgelehnt wird.
Ein Jurist lag mit seinem Arbeitgeber schon geraume Zeit im Streit. Mehrere Arbeitgeberkündigungen hatten sich jedoch als unwirksam erwiesen. Doch den unliebsamen Mitarbeiter wollte man loswerden. Deshalb sprach der Arbeitgeber erneut am 16.3.2007 eine Kündigung aus.
Zwei Tage zuvor, am 14.3.2007, hatte der Arbeitnehmer aus Anlass der bevorstehenden Geburt seiner Tochter Elternzeit beantragt. Die Ärzte hatten als voraussichtlichen Geburtstermin den 6.5.2007 errechnet, tatsächlich kam die Tochter am 18.5.2007 zur Welt.
Den Elternzeitantrag knüpfte der Arbeitnehmer an die Bedingung, dass seinem gleichzeitig gestellten Antrag auf eine Elternteilzeitbeschäftigung von 30 Wochenarbeitsstunden entsprochen werde. Die beantragte Elternteilzeit lehnte der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben vom 16.3.2007 ab.
Der Mitarbeiter ging gegen die Kündigung vor. Er berief sich auf den Sonderkündigungsschutz in Elternzeit.
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar: Der Arbeitnehmer kann sich nicht auf den gesetzlichen Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG berufen.
Grundsätzlich darf ein Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (und während der Elternzeit) nicht gekündigt werden. Bei der Berechnung der 8-Wochen-Frist ist aber nicht der tatsächliche Geburtstermin maßgeblich. Vielmehr ist auf den prognostizierten Geburtstermin zurückzurechnen, sofern dieser vor dem Tag der tatsächlichen Geburt liegt. Andernfalls würde sich bei einer verspäteten Geburt die 8-Wochen-Frist verlängern.
Hier hat der Arbeitnehmer ordnungsgemäß Elternzeit beantragt und auch die Kündigung erfolgte innerhalb der 8-Wochen-Frist - rückwärts gerechnet vom Tag der prognostizierten Geburt.
Aber: Wer sich auf § 18 BEEG beruft, muss tatsächlich elternzeitberechtigt sein. Das trifft hier nicht zu, denn der Kläger hat seine Elternzeit unter der Bedingung der Gewährung der beantragten Elternteilzeit verlangt. Dies hat der Arbeitgeber abgelehnt. Aufgrund dieser Entscheidung entfiel auch der daran geknüpfte Antrag auf Elternzeit.
Folge: Hier war der Mitarbeiter in keinem Zeitpunkt in Elternzeit und konnte sich deshalb nicht auf den Kündigungsschutz im Vorwirkungszeitraum berufen (BAG, Urteil vom 12.5.2011, 2 AZR 384/10, NZA 2012 S. 208).
Überlegen Sie, ob Sie Elternzeit nur unter der Bedingung nehmen wollen, teilzeitbeschäftigt zu werden. Denn tritt diese Bedingung nicht ein (z.B. lehnt der Arbeitgeber diesen Antrag ab), riskieren Sie, dass Sie zu keinem Zeitpunkt unter den gesetzlichen Sonderkündigungsschutz fallen. Das gilt auch für den Schwebezeitpunkt zwischen der Antragsstellung und der Ablehnung durch den Arbeitgeber.
Mieter muss Durchziehen von Leitungen dulden
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Möchte der Vermieter im Hause Modernisierungsmaßnahmen durchführen, müssen auch die Mieter der davon nicht unmittelbar betroffenen Wohnungen bestimmte Maßnahmen, wie zum Beispiel das Durchziehen von Leitungen, dulden.
Der Vermieter wollte in seinem Mehrfamilienhaus eine im Obergeschoss liegende Wohnung an die Zentralheizung anschließen und in diesem Zusammenhang gleich auch die Sanitärrohre erneuern lassen.
Die Mieterin der darunter liegenden Wohnung weigerte sich jedoch, die dafür notwendigen Arbeiten in Ihrer Wohnung (Durchziehen der Heizungsleitungen und die Erneuerungen der Sanitärrohre) zu dulden. Sie war der Meinung, dass sich die Duldungspflicht nur auf die direkt von der Maßnahme betroffene Wohnung beziehe. Denn schließlich regele § 554 BGB lediglich die Duldungspflicht bei Instandsetzungen bzw. Modernisierungen derMietsache.
Außerdem befürchtete die Mieterin, dass sie später auch mal an die Zentralheizung angeschlossen werden würde, wenn sie die Rohrverlegung durch ihre Wohnung zuließe. Letztendlich beanstandete sie auch, dass die Ankündigung der Baumaßnahmen nicht vollständig genug sei. Denn man habe nicht angegeben, ob und wann die Dürchbrüche wieder verschlossen würde. Deshalb müsse sie auch nicht die Erneuerung der Sanitärrohre hinnehmen.
Das Landgericht Berlin hielt die Einwände der Mieterin nicht für stichhaltig und gab der Vermieterin recht. Die Duldungspflicht des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB bezieht sich nicht nur auf einzelne Wohnungen eines Hauses, sondern auf das Gebäude insgesamt.
Befürchtungen der Mieterin, später selbst leichter an die Zentralheizung angeschlossen zu werden, spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Diese Maßnahme hatte der Vermieter auch ordnungsgemäß angekündigt, indem er die Mieterin mit der Aushändigung einer Bauzeichnung in die Lage versetzt hatte, die Lage der einzelnen Leitungen nachzuvollziehen.
Dass die Löcher in Decke und Fußboden nach Verlegung der Rohre wieder verschlossen werden, bedarf als selbstverständliche Folge solcher Arbeiten keiner besonderen Erwähnung in der Ankündigung. Von daher musste die Mieterin auch die Erneuerung der Sanitärrohre hinnehmen (LG Berlin, Urteil vom 25. 11. 2011, Az. 63 S 86/11).
eBay-Verkäufer darf nicht einfach als "Abzocker" bezeichnet werden
21.03.2012 -
Negativbewertungen bei eBay sind grundsätzlich zulässig. Doch es muss sich dabei um wahre Tatsachenbehauptungen oder Werturteile handeln. Wer dagegen einen eBay-Verkäufer beliebig alsAbzocker beschimpft, muss mit einer Abmahnung rechnen.
Eine eBay-Transaktion war daran gescheitert, dass der Kaufinteressent vom Kaufvertrag zurückgetreten ist - und zwar noch vor Bezahlung und vor der Versendung der Ware. Im Bewertungsportal bezeichnete er den Verkäufer trotzdem als Abzocker. Das wollte dieser so nicht auf sich sitzen lassen und beantragte eine einstweilige Verfügung.
Das Landgericht Köln untersagte dem Käufer die Verwendung dieser Bezeichnung. Zwar sind negative Bewertungen bei eBay grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich dabei um wahre Tatsachenbehauptungen oder Werturteile handelt. Beleidigungen, unwahre Behauptungen oder Schmähkritik müssen dagegen nicht hingenommen werden. In diesen Fällen kann ein Unterlassungsanspruch im Wege einer Abmahnung geltend gemacht werden.
Im vorliegenden Fall erschien die Bezeichnung Abzocker umso fragwürdiger, als kein hinreichender Anlass für diese Bewertung vorlag. Denn das Geschäft wurde überhaupt nicht abgewickelt. Der Käufer hatte zuvor seinen Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt (LG Köln, Beschluss vom 13.2.2012, 28 O 44/12 ).
Seien Sie zurückhaltend mit entsprechenden Negativbewertungen. Sie müssen die Vorwürfe schon nachweisen können. Denn überschreitet Ihre Bewertung die Grenzen der Schmähkritik, müssen Sie nicht nur mit einer Abmahnung oder einstweiligen Verfügung rechnen. Es kann Ihnen auch auch eine Strafanzeige wegen Verleumdung oder Beleidigung drohen.
Kein Mitverschulden wegen Gurtpflichtverstoß bei Folgeunfall
Zwar wird die Verletzung der Anschnallpflicht bei einem Unfall im Rahmen des Mitverschuldens des Verletzten berücksichtigt. Doch es gibt in diesen Fällen entscheidende Grenzen.
Im entschiedenen Fall war die Klägerin nachts aus ungeklärten Gründen mit der Leitplanke kollidiert und auf der Gegenfahrbahn unbeleuchtet zum Stehen gekommen. Kurz darauf prallte ein anderes Fahrzeug in den Wagen. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt nicht angeschnallt. Deshalb hatte noch das OLG eine Mitverschuldensquote von 60 % angenommen und damit eine Haftungsquote von nur 40 %.
Der BGH entsprach dem Antrag der Klägerin, die Haftungsquote auf 60 % heraufzusetzen und damit gleichzeitig ihr Mitverschulden wegen des nicht angelegten Gurtes auszuschließen. Zum Zeitpunkt des Zweitunfalls bestand keine Gurtpflicht mehr, denn der Wagen der Klägerin stand schon.
Der Aufprall des anderen Fahrzeugs ereignete sich damit nicht während der Fahrt. Nachdem der Wagen der Klägerin durch die Kollision mit der Leitplanke zum Stehen gekommen war, hatte die Klägerin nicht nur das Recht auszusteigen und sich in Sicherheit zu bringen, sondern sogar die Pflicht den Gurt abzulegen, um das Fahrzeug zu verlassen und die Unfallstelle zu sichern. Deshalb konnte ihr nicht angelastet werden zu diesem Zeitpunkt nicht mehr angeschnallt gewesen zu sein.
Fazit: Insbesondere bei Massenkarambolagen muss im Sachverhalt unbedingt geklärt werden, ob zum Zeitpunkt des Schadenseintritts noch Gurtpflicht bestand. Nur dann kann von einem Mitverschulden ausgegangen werden (BGH, Urteil vom 28.2.2012, Az. : VI ZR 10/11). (Quelle: rechtstipps.de)
Vorsicht beim Öffnen der Autotür!
15.03.2012 -
Ein unachtsames Öffnen der Fahrertür eines geparkten Autos führt zur Haftung, wenn es zur Kollision mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug kommt.
Dieses Verhalten verstößt gegen die Verhaltensmaßregeln des § 14 StVO. Die gelten für alles, was mit dem Vorgang des Aussteigens aus einem Auto in Verbindung stehen. Dieser Vorgang ist erst abgeschlossen, wenn der Fahrer die Fahrbahn verlassen hat.
Im entschiedenen Fall hatte der Fahrer des geparkten Fahrzeuges geklagt, nachdem ein vorbei fahrendes Fahrzeug sein Auto beschädigt hatte, als er die Tür öffnete. Nach Ansicht des Gerichts war für den vorbei fahrenden Fahrer aber die Kollision unvermeidbar, ein so genanntes unabwendbares Ereignis.
Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Fahrer des geparkten Fahrzeugs die Tür erst unmittelbar vor dem heran fahrenden Fahrzeug die Tür so weit in die Straße hinein geöffnet, dass der Zusammenstoß trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung nicht verhindert werden konnte. Der Verstoß des Fahrers des geparkten Autos wog damit schwerer als die Betriebsgefahr des bewegten Fahrzeugs.
Laut ständiger Rechtsprechung muss derjenige, der die Tür zur Fahrbahn hin öffnen will, diese nur langsam und nur spaltweise bis zu 10 Zentimeter öffnen. Weiter geöffnet werden darf sie nur dann, wenn sich mit absoluter Gewissheit kein Verkehr nähert. Erst mit Abschließen des Fahrzeugs und Verlassen der Fahrbahn ist dieser Vorgang abgeschlossen (LG Wiesbaden, Urteil vom 2.12.2011, Az. : 9 S 16/11). (Quelle: rechtstipps.de)
Fehlt eine Regelung, ist Mehrarbeit grundsätzlich zu vergüten
Fehlt eine Überstundenregelung, muss der Arbeitgeber geleistete Mehrarbeit zusätzlich vergüten, wenn dies nach den Umständen erwartet werden darf. Bezieht der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt, ist dies in der Regel der Fall.
Die wöchentliche Arbeitszeit eines Lagerleiters in einer Spedition betrug laut Arbeitsvertrag 42 Stunden. Dafür erhielt er ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 1.800,00 €.
Eine Klausel des Vertrages berechtigte den Arbeitgeber, aus betrieblichen Gründen unbezahlte Überstunden anzuordnen. So sammelten sich bei dem Mitarbeiter innerhalb von zwei Jahren insgesamt 968 unbezahlte Überstunden an. Diese verlangte er nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb vergütet. Der Arbeitgeber weigerte sich jedoch, sie zu bezahlen.
Das Bundesarbeitsgericht nahm die Klausel unter die Lupe. Ein Arbeitnehmer muss im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages zumindest wissen, in welchem Umfang er gegebenenfalls unbezahlte Überstunden ableisten muss. Eine Klausel, die überhaupt keine Begrenzung vorsieht, ist deshalb unwirksam.
Das Gericht stellte klar, die Spedition muss deshalb die erbrachten Überstunden vergüten, soweit der Arbeitnehmer eine Bezahlung erwarten darf. Das ist hier der Fall. Denn die Höhe des vereinbarten Bruttoentgelts lässt nicht vermuten, dass Überstunden damit abgegolten sind (BAG, Urteil vom 22.2.2012, 5 AZR 765/10 ).
Ob Sie verpflichtet sind, unbezahlte Überstunden zu leisten, ist eine Frage des Einzelfalles. Dies kann zulässig sein, wenn Ihr Arbeitsvertrag die Anzahl der möglichen Überstunden einschränkt. (Quelle: rechtstipps.de)
Keine allzu hohen Anforderungen an Darlegungspflicht des Mieters bei Mietminderung
Wollen Mieter wegen eines Wohnungsmangels die Miete mindern, müssen sie den Mangel nur soweit beschreiben, dass er als solcher erkannt wird. Zu besonderen Details brauchen sie dem Vermieter gegenüber nichts darzulegen.
Die Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Berlin-Mitte fühlten sich durch Lärm und Schmutz im Haus erheblich beeinträchtigt. Dieser war aufgetreten, weil die Vermieterin einen Teil der Wohnungen als Ferienwohnungen an Touristen vermietet hatte.
Die Mieter minderten die Miete deshalb um 20 %. Wegen des aufgelaufenen Mietrückstands kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß. Nach der Kündigung zahlten die Mieter unter Vorbehalt einen Betrag von 3.704,68 €.
Die Vermieterin klagte daraufhin auf Räumung der Wohnung, während die Mieter im Wege der Widerklage die Rückzahlung des unter Vorbehalt gezahlten Betrags verlangten und gerichtlich festgestellt haben wollten, dass sie zur Mietminderung berechtigt sind.
Der Bundesgerichtshof entschied in letzter Instanz zugunsten der Mieter: Zutreffend ist zwar die Auffassung der Vorinstanzen, dass eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs nicht schon darin liegt, dass die Vermieterin Wohnungen an Feriengäste und Touristen vermietet. Denn dies führt nicht zwangsläufig zu Beeinträchtigungen der übrigen Mieter, die über das Maß von Störungen hinausgeht, die bei einer Wohnnutzung typischerweise zu erwarten und in einer Wohnanlage mit vielen Parteien kaum zu vermeiden sind. In einem Mehrfamilienhaus sind etwa gelegentlich auftretende Beeinträchtigungen wie einzelne Streitigkeiten von Bewohnern oder gelegentliches Feiern als sozialadäquat hinzunehmen.
Im vorliegenden Fall gehen aber die Einwirkungen, die nach der Darstellung der Mieter durch die Vermietungspraxis der Vermieterin verursacht werden, über derartige kaum zu vermeidende Beeinträchtigungen weit hinaus. In solchen Fällen dürfen die Anforderungen an die Darlegungspflicht der Mieter nicht überspannt werden.
Da die Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes eintritt, muss der Mieter nur einen konkreten Sachmangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, vortragen. Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) braucht er hingegen nicht anzugeben.
Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz ist deshalb die Vorlage eines "Protokolls" nicht erforderlich. Vielmehr genügt grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (z.B. Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur) es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten.
Da der Vortrag der Mieter diesen Anforderungen gerecht wurde, hat der Bundesgerichtshof die Sache an die Vorinstanz zurück überwiesen, damit man dort die behaupteten Beeinträchtigungen noch mal näher unter die Lupe nimmt (BGH, Urteil vom 29. 2. 201, Az. VIII ZR 155/11). (Quelle: rechtstipps.de)
Eintragung im Grundbuch als Erbe auch ohne Erbschein?
06.03.2012 -
Beruht die Erbfolge aber auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, wie etwa in einem notariellen Testament, genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden.
Nach der Grundbuchordnung kann der Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein geführt werden. Der Nachweis über eine öffentliche Urkunde ist nur ausnahmsweise möglich. Das Grundbuchamt kann aber auch in diesen Fällen die Vorlegung des Erbscheins verlangen, wenn die Erbfolge durch diese Urkunden nicht als nachgewiesen erachtet wird.
Das Grundbuchamt muss die in der öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügung nach ihrer äußeren Form und nach ihrem Inhalt prüfen und selbstständig zur Frage der Erbfolge Stellung nehmen. Gegebenenfalls muss es auch den Willen des Erblassers durch Auslegung ermitteln.
Wichtig: Das Amt muss auch die gesetzlichen Auslegungsregeln berücksichtigen, wenn das Nachlassgericht voraussichtlich darauf zurückgreifen müsste. Seine Pflicht zur Auslegung entfällt nur dann, wenn für die Auslegung tatsächliche Umstände wesentlich sind, die erst aufgeklärt werden müssten. Dazu ist im Eintragungsverfahren kein Raum (OLG München vom 25.1.2012, Az. : 34 Wx 316/11). (Quelle: rechtstipps.de)
Ehevertrag bietet keinen Schutz vor Unterhaltsbefristung!
Auch wenn in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vorgesehen ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen der nacheheliche Unterhalt reduziert und befristet werden. Diese Möglichkeit bietet die 2008 durchgeführte Reform des Unterhaltsrechts.
Möglich wird das dann, wenn der Unterhaltsanspruch unbillig ist. Die Beweislast liegt beim Unterhaltsverpflichteten. Der muss beweisen, dass dem geschiedenen Ehepartner keine ehebedingten Nachteile entstanden sind. Also dass die Ehe den Unterhaltsberechtigten nicht in seinen Möglichkeiten beschränkt hat, nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Sieht der Unterhaltsverpflichtete hier einen Unbilligkeit bezüglich seiner Verpflichtung, kann er sich auf die in § 313 BGB geregelten Störung der Geschäftsgrundlage berufen und Kürzung und/ oder Befristung seiner Unterhaltsverpflichtung verlangen.
Wichtig für die Praxis: Die Beweislast des Unterhaltsverpflichteten wird dadurch erleichtert, dass der Unterhaltsberechtigte seinerseits darlegen muss, welche konkreten Nachteile ihm durch die Ehe entstanden sind. Denn nur dann kann der Antragsgegner seinerseits diese Darlegungen widerlegen.
Solche Nachteile können sich ergeben aus der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes, aus der Aufteilung von Haushaltsführung und Berufstätigkeit oder aus der Dauer der Ehe.
Hat der Unterhaltsberechtigte keine Berufsausbildung, sind unqualifizierte Erwerbstätigkeiten grundsätzlich zumutbar. Zur Annahme eines ehebedingten Nachteils müsste hier der Berechtigte nachweisen, dass er ohne Eheschließung oder Kindererziehung eine konkrete Berufsausbildung aufgenommen hätte, die ein höheres Einkommen ermöglichen würde.
Grundsätzlich wird deshalb der Unterhaltsberechtigte in jedem Fall de im Verfahren einen erheblichen und fundierten Sachvortrag leisten müssen, um den nimmer geforderten ehelichen Nachteil hieb- und stichfest begründen zu können.
Das zeigt das Beispiel einer Klägerin, die nach der Ehe zwei Ausbildungen abgebrochen hatte. Das Gericht hatte hier keinen durch die Ehe bedingten Nachteil gesehen, weil nach den Feststellungen des Gerichts gesundheitliche Gründe und Prüfungsangst dafür ausschlaggebend waren, aber nicht die Ehe selbst.
Zu beachten ist andererseits auch, dass die Dauer einer Befristung nicht schematisch an der Länge einer Ehe gemessen wird. Vielmehr wird hier die Frage entscheidend, welche wirtschaftlichen Abhängigkeiten während der Ehe entstanden sind und wie lange es dauern mag, bis diese wieder beseitigt sind und die wirtschaftliche Abhängigkeit überwunden ist (BGH, Urteil vom 25.1.2012, Az. : XII ZR 139/09). (Quelle: rechtstipps.de)
Björn Schillberg
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Björn Overkamp
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Dinah Ahrens-Brickum
Rechtsanwältin
Frank Möllmann
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Burkhard Schaffeld
Rechtsanwalt
Schillberg & Partner GbR
Karl-Marx-Straße 24
44141 Dortmund